
Herzlich Willkommen
bei GTH - INSTALLATIONSTECHNIK KG und HAUSBETREUUNG
GTH - INSTALLATIONSTECHNIK und HAUSBETREUUNG ist bekannt als ein erfahrenes und professionelles Unternehmen in Wien. Wir bieten unseren Kunden erstklassige Dienstleistungen, die auf ihre spezifischen Projektbedürfnisse und Managementanforderungen zugeschnitten sind, und das alles zu den wettbewerbsfähigsten Preisen. Kontaktieren Sie uns noch heute und erfahren Sie, wie wir Ihnen helfen können.
Wer wir sind
GTH ist Ihr Partner im Bereich Kältetechnik, Klimatechnik, Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Wassertechnik, Regelungstechnik & Hausbetreuung.
Wir bieten durch unsere Kompetenz für jede Phase die passende
Leistung: ...mit dem Ziel der Verbesserung der Produktivität.
Kälte- u. Klimaanlagen | Wärmepumpen | Gas/Öl-Heizungsanlagen | Lüftungsanlagen | Regelungen | Abgasmessung | Befundung | Wassertechnik| Hausbetreuung
Projektierung / Montage / Neuanlagen nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen
Präzision. Pünktlichkeit. Professionalität
Seit 2015 ist GTH - INSTALLATIONSTECHNIK und HAUSBETREUUNG
als das zuverlässigste Unternehmen in Wien und Umgebung bekannt. Was auch immer Sie vorhaben, unsere Team arbeiten daran, Ihre Träume Wirklichkeit werden zu lassen. Kontaktieren Sie uns jetzt für einen kostenlosen Kostenvoranschlag.

Technische Dienstleistungen
Nachhaltige Wirkung
GTH - INSTALLATIONSTECHNIK KG und HAUSBETREUUNG ist bereit, die Bedürfnisse Ihres spezifischen Projekts zu erfüllen. Ganz gleich, ob Sie auf der Suche nach ein paar hilfreichen Tipps sind oder einen erfahrenen Fachmann brauchen, der ein Projekt vollständig verwaltet - wir haben die Werkzeuge und die Erfahrung, die den Erfolg garantieren. Schauen Sie unten durch unsere Dienstleistungen und fordern Sie noch heute einen Kostenvoranschlag an.

Gas/Öl-Heizungsanlagen/ Abgasmessung
Äußerliche Kontrolle der Gesamtanlage auf Korrosion und Dichtheit
Reinigung des Feuerraums des Heizkessels
Überprüfen des Feuerraums auf Korrosionsspuren
Reinigung des Gas- od. Ölbrenners (bei Ölbrenner ggf. Austausch der Öldüsen)
Probeheizen und Kontrolle des Programmablaufes des Steuergerätes, sowie der sicherheitstechnischen Einrichtungen
Überprüfen der abgasführenden Leitungen auf Dichtheit
Kontrolle der Heizraumzu- und Abluftleitungen ggf. Reinigung der Schutzgitter
Emissionsmessung und ggf. Einstellen des Brenners auf optimalen Wirkungsgrad und Leistung unter Einhaltung der erlaubten Grenzwerte
Kontrolle der Heizungspumpen auf Laufgeräusche und Dichtheit
Überprüfen der Heizkreisbeimischung auf Funktion und Dichtheit
Gängigkeit der Absperrorgane prüfen
Elektrische und regeltechnische Einrichtungen auf Zustand, Funktion und Einstellung überprüfen, ggf. nachjustieren
Kontrolle der Expansionsanlage, prüfen des Vordruckes (bei Automat Kontrolle des Füllstandes und der Einstellung)
Überprüfung auf Einhaltung der Heizraumvorschriften (Beleuchtung, Fluchtwege, Brandschutztüren, Feuerlöscher, Fluchtschalter)
VD 396-Befundung § 15-Befundung gemäß Wiener Luftreinhaltegesetz

Kälte- u. Klimaanlagen
Äußerliche Kontrolle auf kältemittel- und wasserseitige Dichtheit
Visuelle Kontrolle der Rohrleitungen und Absperrungen
Kontrolle von Kondensator oder Rückkühler auf Verschmutzung
Überprüfen des Kältemittelstandes (sofern Schauglas vorhanden)
Kontrolle des Ölstandes am Verdichter (sofern Schauglasvorhanden)
Filtertrockner auf Sättigung überprüfen (thermisch)
Feuchteindikator kontrollieren (visuell)
Ölsäuretest durchführen (sofern Verdacht)
Drücke und Temperaturen überprüfen
Kontrolle und Reinigen der Luftfilter der Innengeräte
Überprüfen der Kondensatpumpe (sofern vorhanden)
Elektrische und regeltechnische Komponenten auf Zustand,Einstellung und Funktion kontrollieren, ggf. nachjustieren
Sicherheitseinrichtungen (Druckwächter, Thermostate etc.) überprüfen § 22-Überprüfung gemäß Kälteanlagenverordnung

Äußerlicher Allgemeinzustand des Lüftungsgerätes kontrollieren
Inneren Zustand des Lüftungsgerätes sowie Aufhängungsteile prüfen
Wärmetauscher (Heizregister, Kühlregister, Wärmerückgewinnung) auf Verschmutzung und Dichtheit kontrollieren
Luftfilter auf Verschmutzungsgrad überprüfen (sofern vom Kunden beauftragt austauschen)
Antriebskeilriemen auf Zustand und Spannung überprüfen (sofern vom Kunden beauftragt austauschen)
Lager der Ventilatoren und Antriebsmotoren auf Geräusche und Spiel kontrollieren
Abschmieren der Lager (sofern Schmiernippel vorhanden)
Luftklappen und Antriebsmotoren auf Funktion und festen Sitz prüfen
Segeltuchstutzen der luftführenden Elemente auf Beschädigung und Dichtheit überprüfen
Elektrische und regeltechnische Einrichtungen auf Zustand, Funktion und Einstellung kontrollieren, ggf. nachjustieren
VD 395-Befundung

Wassertechnik - Heizungs- u. Klimakaltwasser
Viele Probleme die in Heizungs- und Klimakaltwassersystemen auftreten, werden durch eine schlechte Wasserqualität meistens schon durch eine mangelhafte Erstbefüllung, verursacht. Die Ö-Norm H 5195-1 ist seit langem maßgebend für große Heizungs- und Klimakaltwassersysteme, in der neuesten Fassung ist diese auch erweitert auf Kleinstanlagen bis 50 kW. Im Schadensfall wird diese Norm zur Beurteilung herangezogen.
Max. Härten für Heizungs- u. Klimafüllwasser:
bis 1000 l max. 17°dH
1000 l bis 5000 l max. 6°dH
über 5000 l max. 0,5 °dH
Was kann man dagegen tun bevor Probleme entstehen?
Eine Wasseranalyse erstellen lassen
Spülen und anschließendes Befüllen der Anlage mit konditioniertem Wasser
Längerfristige Feinfiltration über einen Bypass
Erneute Analyse nach einiger Zeit
kontinuierliche Kontrolle des Wassers (ca. 1x jährlich)
Wassertechnik – Brauchwasser
Aber auch im Bereich der Brauchwasserversorgung werden die Probleme größer. In den meisten Gegenden die nicht mit Quellwasser versorgt werden sind die Wasserhärten meistens deutlich über 12°dH. Was passiert, wenn solch hartes Wasser verwendet wird? Als erstes merkt man es an den Auslaufhähnen und Perlatoren der Armaturen. Sie beginnen in allen Richtungen zu spritzen, nur eine oftmalige chemische Entkalkung hilft dagegen. In weiterer Folge beginnt der Kalkausfall in den warmen Teilen der Brauchwasseranlagen (Boiler, Heizpatronen,...). Aber eine viel größere Gefahr droht den neuen Heizgeräten mit integrierten Brauchwarmwasserbereitern. In den feinen Kanälen der Wärmetauscher, in denen das Brauchwasser fließt, fällt der Kalk aus und beginnt langsam die Kanäle zu verstopfen. In der Folge kommt es nach einiger Zeit zu kostspieligen Reparaturen an der Warmwasserbereitung. Fast alle namhaften Hersteller von Heizgeräten bestätigen, dass bei einer Wasserhärte von über 20°dH meistens nach zwei Jahren die ersten Probleme auftreten.
Wie kann man Abhilfe schaffen?
Genaue Bestimmung der Wasserhärte oder Wasseranalyse erstellen lassen
Einbau einer Wasserenthärtungsanlage
Je nach analysiertem Wasser evtl. Einbau einer Dosieranlage
regelmäßige Kontrolle des Brauchwassers

Überprüfen der Gesamtanlage
Funktionskontrolle
Überprüfen der Stellglieder auf Funktion und festen Sitz
Kontrolle der Fühler und der Widerstandswerte
Regelungsparameter überprüfen und gegebenenfalls adaptieren
Kontrolle der Zeitschaltuhren bei Analogreglern

Ganz egal, wie umfangreich Ihr Projekt ist: Wir sind der richtige Ansprechpartner.
Geschäftsleitung
Kontakt
GTH - Installationstechnik & Hausbetreuung
1220 Wien, Georg Ehrlich Weg 2/4/R2
+43 (1) 397 74196

Impressum
Für den Inhalt verantwortlich:
Diese Seiten wurden im Auftrag von GTH - Installationstechnik KG 1220 Wien, Georg-Ehrlich-Weg 2/4/R2.
E-Mail: office@gt-h.at
Offenlegung gem. §14 UGB:
Firma: GTH - Installationstechnik
Rechtsform: KG
Sitz: Wien
Firmenbuchgericht: Wien
Firmenbuchnummer: FN 432964 m
UID-Nr. ATU 69546404
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Datenschutz
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Verwendung von Google Adwords Conversion-Tracking
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Auskunft, Löschung, Sperrung
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Widerspruch Werbe-Mails
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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand Mai 2015
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (GTH-Installationstechnik KG) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hin künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (http://www.gt-h.at).
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5 % hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 40 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Al - penländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 KSV übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungenoder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogener Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos verspeerbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk
entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
12. Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte, an welchen vereinbarungsgemäß Eigentum übertragen werden soll, trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen an unseren Geräten und sonstigen Gegenständen (z.B. unser Montagewerkzeug), an welchen vereinbarungsgemäß kein Eigentum übergehen soll, gehen zu seinen Lasten.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 90 € zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
15. Schutzrechte Dritter
15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16. Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17. Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 5 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
18. Haftung
18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden haften wir abgesehen von Personenschäden nur, wenn uns grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Unternehmerischen Kunden gegenüber ist die Haftung auch beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend zu machen.
18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.
18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19. Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
19.2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20. Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien).
20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
